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# BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 StR 366/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 366/20

vom

29. April 2021

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, wovon vier Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt

Vorinstanz: Aachen, LG, 11.03.2020 - 804 Js 998/17 60 KLs 9/19 ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 StR 366/20, ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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