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# BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 5 StR 64/21

ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR64.21.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafrahmenwahl ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben), für das Mindestmaß aber den Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf den täterschaftlichen Besitz einer nicht geringen Menge) zugrunde gelegt und damit neben dem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB in unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 1 StR 10/18, und vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02). Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 5 StR 64/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR64.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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