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# BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 StR 52/21

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR52.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/21 vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR52.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 15. Oktober 2020 zu entrichten sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 14. Oktober 2020 – eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 6 StR 9/21 mwN). Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen

Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Bonn, 16.10.2020 - 21 KLs 5/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 StR 52/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR52.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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