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# BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 StR 111/21

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR111.21.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/21 vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR111.21.1

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 beschlossen:

Der Antrag von Rechtsanwältin V. vom 22. Februar 2021, „der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin“ zu bewilligen, ist gegenstandslos.

## Gründe

1 Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin V. als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2020 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin V. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 – 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da dies nach § 397a Abs. 2 StPO bedingt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines

anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 StR 602/05, BeckRS 2006, 3152).

Franke

Vorinstanz: Landgericht Köln, 14.12.2020 - 115 KLs 6/20 960 Js 35/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 StR 111/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR111.21.1

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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