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# BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 StR 111/21

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR111.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/21 vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR111.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

2 Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung (§ 349 Abs. 4, analog § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 Der Senat hat – um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen − die vom Landgericht unterlassene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für den vom Angeklagten in Spanien erlittenen „Polizeigewahrsam“ nachgeholt (§ 51

Abs. 4 Satz 2 StGB) und den Anrechnungsmaßstab mit 1:1 festgelegt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 – 1 StR 250/19; vom 5. Februar 2019 – 5 StR 586/18 und vom 20. Dezember 2017 – 4 StR 508/17). Denn nach den Urteilsgründen bleibt offen, ob der Angeklagte nach der von ihm begangenen Tat in Spanien vorläufig festgenommen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 1984, NStZ 1984, 381) oder lediglich präventiv auf polizeirechtlicher Grundlage, unabhängig von der Tat, für zwei bis drei Tage in Gewahrsam genommen wurde.

4 Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Köln, 14.12.2020 - 115 KLs 6/20 960 Js 35/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 StR 111/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR111.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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