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# BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – 3 StR 24/21

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR24.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/21 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 20. April 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe von 200 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Anstötz

Erbguth Kreicker

Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 28.09.2020 - 27 KLs 11/20 25 Js 644/19

ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR24.21.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – 3 StR 24/21, ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR24.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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