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# BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – 1 StR 85/21

1. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:200421B1STR85.21.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 85/21 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

ECLI:DE:BGH:2021:200421B1STR85.21.1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Nebenklägers, wie der Generalbundesanwalt meint, bereits unzulässig ist. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten vier bis sieben der Antragsschrift zur Unbegründetheit

der Revision sind als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen.

Raum Fischer Hohoff

Leplow Pernice

Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 10.11.2020 - 5/20 - 6 KLs 180 Js 10407/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – 1 StR 85/21, ECLI:DE:BGH:2021:200421B1STR85.21.1

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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