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# BGH, Beschluss vom 31.03.2021 – 4 StR 24/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:310321B4STR24.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24/21

vom 31. März 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:310321B4STR24.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der für die Annahme von Verdeckungsabsicht unter den hier gegebenen Umständen erforderliche direkte Tötungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 ‒ 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174 mwN) ist mit Blick auf die festge-

stellte Gefährlichkeit der Tatausführung und die Handlungsmotivation der Angeklagten noch hinreichend belegt.

Quentin Bender Sturm

Rommel Lutz

Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.08.2020 ‒ 31 Ks 400 Js 493/19-3/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.03.2021 – 4 StR 24/21, ECLI:DE:BGH:2021:310321B4STR24.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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