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# BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 6 StR 37/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR37.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 37/21

vom 25. Februar 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR37.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. November 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung bezüglich des Angeklagten L. dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.930 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten L. wird von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen.

## Gründe

1 Der bei dem Angeklagten L. einzuziehende Wert von Taterträgen war auf 25.930 € zu reduzieren. Denn ausgehend von einer Kokainmenge von 130 Gramm und einem Verkaufspreis von 10 € pro 0,1 Gramm erlangte dieser Angeklagte aus der Tat 1 abzüglich der von den „Läufern“ einbehaltenen Provision von je 3 € für eine Konsumeinheit von 0,2 Gramm lediglich 11.050 € (statt 11.085 €). Angesichts dessen, dass auch die „Läufer“ Mitverfügungsgewalt über

Teile des Erlöses erlangten, haftet der Angeklagte dabei insgesamt als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 343/19; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20).

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hannover, 03.11.2020 - 31 KLs 6202 Js 118703/19 (10/20)

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 6 StR 37/21, ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR37.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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