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# BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 6 StR 29/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR29.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 29/21

vom 25. Februar 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR29.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2020 sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Entschädigungsentscheidung werden als unbegründet verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass

a) der Angeklagte für die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin als Gesamtschuldner haftet und

b) die Staatskasse seine notwendigen Auslagen trägt, soweit er freigesprochen worden ist.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Während sich die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweisen und die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Entschädigungsentscheidung erfolglos bleibt, sind auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten dessen notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit er freigesprochen worden ist (§ 467 Abs. 1 StPO). Zudem ist die gesamtschuldnerische Haftung für die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin anzuordnen (§ 472 Abs. 4, § 471 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2 Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde folgt im Blick auf den geringen Teilerfolg aus § 473 Abs. 4 StPO.

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 20.07.2020 - 5 Ks 104 Js 459/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – 6 StR 29/21, ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR29.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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