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# BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – StB 4/21

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/21

vom 3. Februar 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2021 beschlossen:

Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsverfahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zuständig (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7).

Schäfer Spaniol Anstötz

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – StB 4/21, ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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