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# BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 StR 368/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR368.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/20

vom

21. Januar 2021

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die sichergestellten 535,18 g Marihuana, 32,30 g Amphetaminzubereitung, 29,147 g Tabletten mit MDMA-Zubereitung und 49,13 g Haschisch eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Krehl

Eschelbach Zeng

Vorinstanz: Aachen, LG, 22.06.2020 - 102 Js 1143/19 63 KLs 6/20

ECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR368.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 StR 368/20, ECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR368.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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