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# BGH, Beschluss vom 12.01.2021 – 3 StR 433/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR433.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 433/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel im Ausspruch über den Vorwegvollzug dahin klargestellt, dass sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Spaniol Berg

Hoch Kreicker

Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 16.07.2020 - 40 Js 9853/19 11 KLs 11/20

ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR433.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.01.2021 – 3 StR 433/20, ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR433.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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