nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 01.12.2020 – 6 ARs 15/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:011220B6ARS15.20.0

## Tenor

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen sowie des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat folgt der durch den 1. Strafsenat im Anfragebeschluss (vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18) vertretenen Ansicht nicht, dass Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73c StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts stehen. Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020– 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261; vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.

```
Schneider König Feilcke
Tiemann Fritsche
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.12.2020 – 6 ARs 15/20, ECLI:DE:BGH:2020:011220B6ARS15.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-01/6-ars-15-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
