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# BGH, Beschluss vom 25.11.2020 – 3 StR 82/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:251120B3STR82.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/20

vom 25. November 2020 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

ECLI:DE:BGH:2020:251120B3STR82.20.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt G. aus D. , am 25. November 2020 beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 4.800 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

1 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers ist auf dessen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren festzusetzen (vgl. dazu allgemein näher BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f. mwN). Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten gegenüber dem Angeklagten auf 4.800 € beziffert hatte, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch darauf, dass die Anordnung der Einziehung insgesamt

entfällt. Der vom Landgericht tenorierte Betrag bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.

Schäfer Spaniol Paul

Berg Anstötz

Vorinstanz: Duisburg, LG, 17.09.2019 - 722 Js 235/18 32 KLs 1/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.11.2020 – 3 StR 82/20, ECLI:DE:BGH:2020:251120B3STR82.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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