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BGH, Beschluss vom 11.11.2020 – 4 StR 654/19

4. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2020:111120B4STR654.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19

vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 5. Juli 2020

ECLI:DE:BGH:2020:111120B4STR654.19.0

Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde.

Sturm Krehl Meyberg

Schmidt Rommel

Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2