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BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – IX ZR 93/20

9. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2020:291020BIXZR93.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/20 vom

29. Oktober 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:291020BIXZR93.20.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz

am 29. Oktober 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 erhebt, ist seine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 7. September 2020 mitgeteilten Gründen nicht durch.

Grupp Lohmann Möhring

Röhl Schultz

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 -