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# BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 6 StR 310/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR310.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 310/20

vom 6.Oktober 2020 in der Strafsache

gegen

wegen Entziehung Minderjähriger u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR310.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 gemäß § 400 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit ihrer Revision will die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Versuchs der Beteiligung an einem Totschlag (§§ 212, 30 Abs. 2 StGB) erreichen. Der Generalbundesanwalt weist indessen mit Recht darauf hin, dass strafbare Vorbereitungshandlungen – anders als der Versuch – nicht gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Anschluss des Verletzten als Nebenkläger berechtigen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1990, 298; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 395 Rn. 3). Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Der bloße Hinweis der Revision auf ein nach den Feststellungen fernliegendes versuchtes Tötungsverbrechen vermag ihr nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74).

Sander Schneider König

von Schmettau Fritsche

Vorinstanz: Amberg, LG, 27.05.2020 - 109 Js 5681/19 11 Ks

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 6 StR 310/20, ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR310.20.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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