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# BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 2 StR 237/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR237.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 237/20

vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nachdem die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Zeng

Meyberg Grube

Vorinstanz: Kassel, LG, 11.03.2019 - 4760 Js 30162/17 11 KLs

ECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR237.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 2 StR 237/20, ECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR237.20.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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