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# BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 2 ARs 180/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:061020B2ARS180.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/20 2 AR 133/20 vom 6. Oktober 2020 in dem Strafverfahren gegen

wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Az.: 2 Ws 3/20, 2 Ws 4/20 und 2 Ws 5/20 Oberlandesgericht Rostock

ECLI:DE:BGH:2020:061020B2ARS180.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. September 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

## Gründe

1 Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller, dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Franke Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – 2 ARs 180/20, ECLI:DE:BGH:2020:061020B2ARS180.20.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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