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# BGH, Beschluss vom 29.09.2020 – 2 StR 275/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:290920B2STR275.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/20 vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

ECLI:DE:BGH:2020:290920B2STR275.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die Annahme des Landgerichts, es liege ein Betrug in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, ist die Angeklagte hier nicht beschwert.

Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht – auch hinsichtlich des Tatkomplexes „Berlin“ – nicht. Die Verjährung ist durch das

Vernehmungsersuchen der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen worden.

Appl Krehl Grube

Schmidt Wenske

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 30.03.2020 - 3380 Js 252381/18 5/30 Ks 27/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.09.2020 – 2 StR 275/20, ECLI:DE:BGH:2020:290920B2STR275.20.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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