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# BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 595/19

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR595.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/19

vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.

hier: Anhörungsrüge des Untergebrachten

ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR595.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird verworfen.

Der Untergebrachte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

## Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt, dass der Untergebrachte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen hat. Gleichzeitig hat er den Antrag des Untergebrachten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Dagegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner am 8. August 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2 1. Der Antrag ist schon unzulässig, weil er nicht mitteilt, wann der Untergebrachte, dem die Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 3. Juli 2020 zugesandt worden ist, von der möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und des-

sen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) indes zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2019 - 3 StR 226/19, juris Rn. 5 mwN).

3 2. Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Untergebrachte nicht gehört worden wäre, noch hat er Vorbringen des Untergebrachten übergangen. Insbesondere lag ihm auch das per Telefax vom 29. April 2020 übermittelte Schreiben des Untergebrachten vor, dessen Inhalt er bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Schäfer Spaniol Paul

Berg Anstötz

Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 05.08.2019 - 10 Js 6/19 7 Ks 1/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 595/19, ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR595.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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