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BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – 3 StR 158/20

3. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2020:270820B3STR158.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/20

vom 27. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung u.a.

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

ECLI:DE:BGH:2020:270820B3STR158.20.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg als Einzelrichter am 27. August 2020 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den bezeichneten Kostenansatz ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 280 € für das Revisionsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130, 3110) angesetzt; sie bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 140 €, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von - wie hier - bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

2 Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, juris Rn. 28 f.). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.

3 Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194; vom 22. September 2016 - 4 StR 510/14, juris Rn. 3).

4 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Berg

Vorinstanz: Oldenburg, LG, 12.12.2019 - 800 Js 44030/18 2 KLs 36/19