nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – 6 StR 216/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR216.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 216/20

vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR216.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Februar 2020 im Einziehungsausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die vom Angeklagten auf die Sachrüge gestützte Revision hat lediglich im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die vom Landgericht angeordnete Einziehung der „Asservate Nr. (…) aus dem(n) Durchsuchungsprotokoll(en) vom 14. August 2019“ betreffend die Wohnung und die Garage des Angeklagten hat keinen Bestand. Denn hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände lassen sich weder dem Urteilstenor allein

noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen.

3 a) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, Rn. 3 mwN).

4 b) Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 218/20, Rn. 4; und vom 8. April 2020, aaO). Dies ist hier aber nicht der Fall. In den Urteilsgründen (UA S. 16 f.) ist lediglich abstrakt ausgeführt, dass es sich bei den in den Durchsuchungsprotokollen bezeichneten Gegenständen um solche handele, auf die sich eine Straftat nach §§ 29 ff. BtMG beziehe und die zur Begehung einer Tat oder zur Vorbereitung bestimmt gewesen seien.

5 2. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dann nicht auf § 33 BtMG gestützt werden kann, wenn die Betäubungsmittel nicht Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 3 StR 566/19, Rn. 3 mwN). Dies trifft für die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5) nicht zu.

Gleiches gilt hinsichtlich der dort sichergestellten Tatmittel (§ 74 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 3 StR 408/02).

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Rostock, LG, 26.02.2020 - 437 Js 20794/19 18 KLs 212/19 (3)

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – 6 StR 216/20, ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR216.20.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/6-str-216-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
