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# BGH, Beschluss vom 20.08.2020 – 3 StR 379/19

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR379.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 379/19

vom 20. August 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug

hier: Antrag auf Urteilsaufhebung nach Abschluss des Revisionsverfahrens

ECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR379.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 beschlossen:

Der Antrag der Verurteilten vom 12. August 2020 auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird verworfen.

## Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 auf die Revision der Verurteilten P. B. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2019 im sie betreffenden Schuldspruch geändert und ihre weitergehende Revision sowie die Revision des Verurteilten M. B. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen gerichtete Anhörungsrügen der Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 verworfen. Nunmehr beantragen die Verurteilten erneut die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der bereits zuvor vertretenen Argumentation, dieses sei mangels Unterschriften der Richter unter der zugestellten Urteilsausfertigung unwirksam.

2 Der Antrag ist unzulässig. Das Erkenntnisverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.

Schäfer Wimmer Berg

Anstötz Erbguth

Vorinstanz: Koblenz, LG, 08.02.2019 - 2050 Js 35410/13 4 KLs

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.08.2020 – 3 StR 379/19, ECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR379.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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