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# BGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 5 StR 216/20

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR216.20.0

## Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten K. und H. darüber hinaus die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafkammer die Anwendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

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Cirener Berger Mosbacher
Resch von Häfen
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 5 StR 216/20, ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR216.20.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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