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# BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – 4 StR 611/19

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:120820B4STR611.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 611/19

vom 12. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen Parteiverrats

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2020:120820B4STR611.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. April 2019 durch Beschluss vom 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 4. August 2020 erhobene Anhörungsrüge.

2 Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich die Antragsschrift auf die Mitteilung beschränkt, wann die Verteidigerin des Verurteilten den Verwerfungsbeschluss des Senats erhalten hat, und sich zu dem für den Fristbeginn nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verurteilten von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 – 1 StR 382/10 Rn. 4; vom 13. September 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 2), nicht näher verhält.

3 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört

worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Senat den verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Revisionsbegründung des Verurteilten bei seiner Entscheidung nicht gefolgt ist.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).

Sost-Scheible Bender Quentin

Bartel Rommel

Vorinstanz: Münster, LG, 11.04.2019 - 600 Js 165/12 9 KLs 1/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – 4 StR 611/19, ECLI:DE:BGH:2020:120820B4STR611.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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