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# BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 190/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR190.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 190/20

vom

28. Juli 2020

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR190.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von drei Jahren und neun Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Schwurgerichtskammer hat einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt von drei Jahren und zwei Monaten statt – wie angesichts der Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren richtig – von drei Jahren und neun Monaten angeordnet. Der Senat kann den Rechenfehler analog § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105).

Sander König Tiemann

von Schmettau Fritsche

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 190/20, ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR190.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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