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# BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – 5 StR 274/20

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR274.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 274/20

vom 21. Juli 2020 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR274.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerfreie Milderung des Strafrahmens „in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB“ beschwert den Angeklagten nicht.

Cirener Berger Gericke

Mosbacher Resch

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – 5 StR 274/20, ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR274.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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