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# BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 StR 72/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR72.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 72/20

vom 14. Juli 2020 in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Besitzes vollautomatischer Schusswaffen u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR72.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Tenor aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 2020 dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Besitzes vollautomatischer Schusswaffen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen, von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, von Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen, von wesentlichen Teilen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und von Munition und mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 StR 72/20, ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR72.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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