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# BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – 2 StR 468/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/19

vom

8. Juli 2020

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2019 werden mit der Maßgabe, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Eschelbach

Zeng Meyberg

ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – 2 StR 468/19, ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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