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# BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – 5 StR 131/20

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:070720B5STR131.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 131/20

vom 7. Juli 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:070720B5STR131.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. September 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Inbegriffsrüge ist unbegründet, da der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem im Selbstleseverfahren eingeführten Behördengutachten und den Urteilsgründen nicht gegeben ist. Die Urteilsfeststellungen beruhen vielmehr auch insoweit auf einem möglichen Schluss, den die Strafkammer revisionsrechtlich unbedenklich aus einer Gesamtschau des insofern bedeutsamen Teils der Beweisaufnahme gezogen hat.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – 5 StR 131/20, ECLI:DE:BGH:2020:070720B5STR131.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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