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# BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – StB 22/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:300620BSTB22.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 22/20

vom 30. Juni 2020 in dem Strafverfahren gegen

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:300620BSTB22.20.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2020 ist gegenstandslos.

## Gründe

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2018 nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Mai 2020 eingelegte und beim Bundesgerichtshof am 23. Juni 2020 eingegangene Beschwerde der Verurteilten ist gegenstandslos, weil das Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem sie wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tat verurteilt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist; denn der Senat hat ihre Revision mit Beschluss ebenfalls vom 23. Juni 2020 verworfen.

Schäfer Paul Berg

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – StB 22/20, ECLI:DE:BGH:2020:300620BSTB22.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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