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# BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – 5 StR 84/20

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:240620B5STR84.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 84/20

vom 24. Juni 2020 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

ECLI:DE:BGH:2020:240620B5STR84.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts:

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge ergeben sich bereits daraus, dass der Revisionsführer die von der Strafkammer in ihrer Ablehnungsbegründung in Bezug genommene Stellungnahme des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin nicht mitteilt. Die Rüge ist aber auch unbegründet. Im Kern geht es dem Revisionsführer mit seinem Beweisantrag darum, die Grundlagen der Erkenntnisse des zur Altersbestimmung des Angeklagten herangezogenen Sachverständigen zu erschüttern. Dies zielt letztlich darauf ab, die Sachkunde des Sachverständigen in Frage zu stellen, der sich mit den von der Verteidigung erhobenen Einwänden ausführlich beschäftigt und diese aufgrund seiner Sachkunde zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat diesen Antrag inhaltlich

jedenfalls auch mit der nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, dass die Sachkunde des von ihm herangezogenen Gutachters nicht zweifelhaft sei und aufgrund seiner sachverständigen Erkenntnisse die von der Verteidigung vermissten statistischen Erwägungen letztlich bedeutungslos seien. Dies lässt im Ergebnis Rechtsfehler nicht erkennen.

Berger Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – 5 StR 84/20, ECLI:DE:BGH:2020:240620B5STR84.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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