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# BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 6 StR 75/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:040620B6STR75.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 75/20

vom

4. Juni 2020

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

ECLI:DE:BGH:2020:040620B6STR75.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen widersprüchliches Einlassungsverhalten gestützt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.

Sander König Feilcke

von Schmettau Fritsche

ECLI:DE:BGH:2020:040620B6STR75.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 6 StR 75/20, ECLI:DE:BGH:2020:040620B6STR75.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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