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# BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 3 StR 174/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR174.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/20 vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR174.20.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB ersichtlich unter anderem darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Taten wenige Monate nach seiner "ersten Hafterfahrung" aufgrund der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe beging. Bei der anderweitigen, auf die Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren Bezug nehmenden Formulierung handelt es sich um ein offenkundiges Fassungsversehen.

Schäfer Spaniol Wimmer

Hoch Anstötz

Vorinstanz: Duisburg, LG, 13.12.2019 - 151 Js 387/19 51 KLs 19/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 3 StR 174/20, ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR174.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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