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# BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 516/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR516.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 516/19

vom

26. Mai 2020

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.215 € sowie als Gesamtschuldnerin mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. in Höhe von 73.962,50 € angeordnet wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR516.19.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 516/19, ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR516.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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