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# BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 406/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR406.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/19

vom

26. Mai 2020

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Mai 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 44.700 € gegen sie als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR406.19.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 406/19, ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR406.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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