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# BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 StR 13/20

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 13/20

vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 gemäß § 206a StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

## Gründe

1 Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.

2 1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN).

3 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der

Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist.

Cirener Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Chemnitz, LG, 25.09.2019 - 250 Js 4404/18 6 KLs

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 StR 13/20

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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