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# BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 59/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR59.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 59/20

vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR59.20.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Entscheidung über die Anrechnung der in Litauen erlittenen Freiheitsentziehung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil ist am 23. Oktober 2019 verkündet worden. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war (vgl. Bl. 2469 ff. XI), lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am

30. Oktober 2019 ab. Das erst am 31. Oktober 2019 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel (vgl. Bl. 2506 XI) ist damit verspätet und unzulässig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 5 StR 327/06)."

3 Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Spaniol Wimmer

Hoch Anstötz

Vorinstanz: Bad Kreuznach, LG, 23.10.2019 - 1044 Js 12918/18 2 KLs

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 59/20, ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR59.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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