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# BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 430/19

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR430.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/19

vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR430.19.0

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2020 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2019 in die ungarische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen sowie versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und sodann beantragt, das landgerichtliche Urteil in die ungarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm zu übermitteln. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 den Schuldspruch neu gefasst und die Revision im Übrigen verworfen.

2 Der zulässige und durch den Vorsitzenden zu bescheidende Antrag (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9) ist aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2020 unbegründet.

Schäfer

Vorinstanz: Trier, LG, 18.06.2019 - 8012 Js 13667/18 5 KLs

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 430/19, ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR430.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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