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# BGH, Beschluss vom 21.04.2020 – I ZB 18/20

1. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:210420BIZB18.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/20

vom

21. April 2020

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:210420BIZB18.20.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer

beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. März 2020 - 4 T 103/19 - wird abgelehnt.

## Gründe

1 Der Senat legt die Eingabe der Antragsteller vom 6. März 2020 auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 28. März 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Kiel aus.

2 Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

3 Soweit in dem vorbezeichneten Beschluss über eine Anhörungsrüge der Antragsteller entschieden wurde, ist der Beschluss nach § 321a Abs. 4 ZPO unanfechtbar.

Koch Schaffert Pohl

Schmaltz Odörfer

Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 20.11.2019 - 86 M 762/19 - LG Kiel, Entscheidung vom 03.03.2020 - 4 T 103/19 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.04.2020 – I ZB 18/20, ECLI:DE:BGH:2020:210420BIZB18.20.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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