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# BGH, Beschluss vom 21.04.2020 – 6 StR 51/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 51/20

vom

21. April 2020

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Schneider König

von Schmettau Fritsche

ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.04.2020 – 6 StR 51/20, ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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