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# BGH, Beschluss vom 09.04.2020 – 3 StR 49/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR49.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 49/20

vom 9. April 2020 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR49.20.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2020 gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. September 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.b), 2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des unbekannt gebliebenen Zeugen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Kerpen vom 31. Januar 2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

2 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.b), 2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des unbekannt gebliebenen Zeugen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

3 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den maßgebend nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessenen Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Entfallen dieser Tat, die sie im Rahmen der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt hat, auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt oder die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte.

4 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Spaniol Wimmer

Anstötz Erbguth

Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 26.09.2019 - 70 Js 4437/19 7 KLs 4/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.04.2020 – 3 StR 49/20, ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR49.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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