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# BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – 4 StR 586/19

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR586.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586/19 vom 7. April 2020 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR586.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Mit Beschluss vom 3. März 2020 hat der Senat davon abgesehen, den Angeklagten zu der auf den 7. Mai 2020 anberaumten Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Hiergegen wendet sich die mit Schreiben vom 22. März 2020 erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten.

2 Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Angeklagten, mit denen er auf die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für seine Zukunft verweist, geben dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluss vom 3. März 2020 getroffene Ermessensentscheidung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO zu ändern.

Sost-Scheible Roggenbuck Bender

Bartel Rommel

Vorinstanz: Dortmund, LG, 15.04.2019 - 400 Js 321/18 39 Ks 15/18

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – 4 StR 586/19, ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR586.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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