nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 6 StR 8/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8.20.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 - 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11).

```
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 6 StR 8/20, ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8.20.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/6-str-8-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
