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# BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 6 StR 44/20

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR44.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 44/20

vom 24. März 2020 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR44.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB weder das Vorliegen einer eingeschränkten oder aufgehobenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch eine Drogenabhängigkeit voraussetzt (UA S. 22). Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 8), dass kein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 6 StR 44/20, ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR44.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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