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# BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – 3 StR 599/19

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:040320B3STR599.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 599/19 vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Spaniol Wimmer

Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Anstötz Schäfer

ECLI:DE:BGH:2020:040320B3STR599.19.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – 3 StR 599/19, ECLI:DE:BGH:2020:040320B3STR599.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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