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# BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 3 StR 367/19

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR367.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 367/19

vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR367.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21. Februar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

2 Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils

herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).

Schäfer Spaniol Paul

Ri'in am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Anstötz Schäfer

Vorinstanz: Oldenburg, LG, 19.02.2019 - 630 Js 43516/16 4 KLs 29/18

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 3 StR 367/19, ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR367.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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