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# BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 3 StR 26/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR26.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/20 vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR26.20.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag, die Wohnungsinhaberin als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu laden und zu hören, dass der in der Wohnung aufgefundene Teleskopschlagstock ihr gehörte, rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO aF).

Schäfer Gericke Wimmer

Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Anstötz Schäfer

Vorinstanz: Hannover, LG, 30.10.2019 - 6192 Js 44415/19 46 KLs 20/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 3 StR 26/20, ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR26.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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